Schwangerschaft, Mutterschutz und Stillzeit
Seit dem 01.01.2018 gilt das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) nunmehr auch für Studierende. Schwangere und stillende Studierende sollen deshalb ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit den Universitäten anzeigen:
SCHRITT 1: Um Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit anzuzeigen, füllen Sie bitte das entsprechende Anzeigeformular (Schwangerschaft - Stillzeit) aus und schicken dieses anschließend zusammen mit einer einfachen Kopie des Mutterpasses bzw. der Geburtsurkunde (Nachweis über den (voraussichtlichen) Entbindungstermin sowie Ihre persönlichen Kenndaten) als Kopie, Scan oder Foto an info-service@fu-berlin.de (Studierendendenverwaltung). Bitte lesen Sie außerdem das Merkblatt zum Mutterschutz für Studierende.
Gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist die Universität verpflichtet, Ihre Studienbedingungen auf potenzielle gesundheitliche Gefährdungen für Mutter und Kind zu überprüfen (Gefährdungsbeurteilung) und Sie entsprechend zu beraten:
SCHRITT 2: Nachdem Sie Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit angezeigt haben, vereinbaren Sie beim Studienbüro Grundschulpädagogik (studienbuerogsp@ewi-psy.fu-berlin.de) einen Beratungstermin zum Mutterschutz und geben an, dass Sie bereits Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit angezeigt haben. Machen Sie gerne Terminvorschläge und schreiben Sie uns, ob Sie persönlich oder über Webex bzw. telefonisch beraten werden möchten.
Schwangere Studierende dürfen 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung (12 Wochen bei Früh-und Mehrlingsgeburten) nicht an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen. Zudem dürfen schwangere und stillende Studierende auch nicht an Lehrveranstaltungen und Prüfungen nach 20 Uhr oder an Sonn-/und Feiertagen teilnehmen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Beratung (siehe Schritt 2).
OPTIONAL: Sie können auf die Schutzfrist von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung verzichten und auf Wunsch auch auf den Mutterschutz bei Lehrveranstaltungen nach 20 Uhr und an Sonn-/Feiertagen. Dafür müssen Sie jedoch eine Verzichtserklärung unterschreiben. Diese Erklärungen sind jederzeit widerrufbar.