Wer ist zur Vorbuchung berechtigt?
Sie haben das Recht von der Vorbuchung von Kursen Gebrauch zu machen, wenn Sie zu folgendem Personenkreis gehören:
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Studierende, die eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder eine länger andauernde oder ständige gesundheitliche Beeinträchtigung glaubhaft machen
Nachweis: Schwerbehindertenausweis (mindestens GdB von 50%) oderschriftliche Empfehlungen zum Nachteilsausgleich von der Beratungsstelle für Studierende mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen auf Grundlage einer fachärztlichen Stellungnahme. Weitere Informationen finden Sie hier. -
Studierende, die einen nahen Angehörigen gemäß § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz allein betreuen
Nachweis: Bescheinigung der Krankenversicherung → Höchstens ein Jahr alt; ggf. rechtzeitig beantragen -
Studierende, in deren Haushalt ein Kind wohnt (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes)
Nachweis: Geburtsurkunde des Kindes oder Kindergeldbescheid, wenn möglich mit Meldebescheinigung -
Schwangere und Wöchnerinnen
Nachweis: Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung