Bleibt mein Prüfungsanspruch auch nach der Exmatrikulation bestehen?
Bleibt mein Prüfungsanspruch auch nach der Exmatrikulation bestehen?
Ja! Rechtsgrundlage dazu: § 30 Abs. 6 BerlHG ((6) Der Prüfungsanspruch bleibt grundsätzlich nach der Exmatrikulation bestehen.). Bitte beachten Sie, dass dies nicht für Studienleistungen gilt (z.B. Seminare, Praktika o.Ä.).