Fachliche Einschlägigkeit von studienbegleitenden Tätigkeiten
Beim Nachweis studienbeleitender Tätigkeiten ist fachliche Einschlägigkeit gegeben, wenn sich die Tätigkeitsbereich auf die Grundlagen- und Anwendungsgebiete der Psychologie bezieht. Gedacht ist hier vor allem an Tätigkeiten als studentische Hilfkräfte oder Werksstudierende, aber auch ehrenamtliche Tätigkeiten im psychosozialen Bereich. Praktika sind ausdrücklich ausgeschlossen, da diese bereits in den allermeisten Fällen ohnehin verpflichtend im Studium eingeplant sind. Bei uneindeutigen Fällen entscheiden die Auswahlbeauftragten über die fachliche Einschlägigkeit.